Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden der Zebroo GmbH (nachfolgend: „Zebroo“), insbesondere hinsichtlich jener Geschäfte, welche den Unternehmensgegenständen der Zebroo zuzuordnen sind.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nach § 1 Abs. 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen.
(4) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden erkennt Zebroo nicht an, es sei denn, Zebroo hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall.
(5) Die AGB gelten auch dann, wenn Zebroo in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote von Zebroo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung durch Zebroo oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Leistungsbeschreibungen stellen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine Beschaffenheitsgarantien oder Erfolgsgarantien dar.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsart
(1) Zebroo erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen:
- Consulting
- Softwareimplementierung
- Softwareanpassung
- Softwareerstellung
- Softwarevertrieb
- Softwarepflege
im Zusammenhang mit der ERP-Lösung Odoo sowie damit verbundenen Systemlandschaften.
(2) Sämtliche von Zebroo erbrachten Leistungen sind – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird – Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet.
(3) Werkvertragliche Leistungen (Erfolgsschuldverhältnisse) oder Lieferleistungen liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.
(4) Auch bei Softwareerstellung erfolgt die Leistung grundsätzlich im Rahmen einer dienstvertraglichen Tätigkeit (z.B. agile Entwicklung nach Aufwand). Eine Abnahme oder Erfolgshaftung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich geregelt ist.
(5) Zebroo ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung sämtlicher Leistungen erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand (Zeitaufwand) zu den jeweils gültigen Stundensätzen von Zebroo, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vergütungsregelung schriftlich vereinbart wurde.
(2) Zeitangaben, Aufwandsschätzungen oder Budgetrahmen sind unverbindliche Planwerte und stellen keine Pauschalpreise oder Höchstgrenzen dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(3) Die Abrechnung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich auf Basis der tatsächlich angefallenen Aufwände.
(4) Nebenkosten (Reisezeiten, Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungskosten etc.) werden gesondert berechnet. Reisezeiten gelten als abrechenbare Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Zebroo ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen oder Leistungen von Vorauszahlung abhängig zu machen.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung
(1) Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – sind gegenüber der Zebroo ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(2) Der Kunde ist nur mit unbestritten und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis zur Aufrechnung berechtigt. § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt.
(3) Die Rechte des Kunden sind nur mit Zustimmung der Zebroo abtretbar. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt
§ 6 Nutzungsrechte an Software
(1) Sofern nicht einzelvertraglich anderslautend vereinbart, erhält der Kunde im Zweifel mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung an der ihm überlassenen Software in einem dem Software- und Einsatzzweck entsprechenden Umfang. Im Übrigen gilt der Zweckübertragungsgrundsatz.
(2) In jedem Falle darf der Kunde die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
(3) In jedem Fall ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk der Zebroo sichtbar anbringen.
(4) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die überlassene Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Zebroo dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die ihm dauerhaft überlassene Software seinerseits einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der Zebroo wird der Kunde die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung aus dem Einzelvertrag, sowie der vorliegenden Bestimmungen vereinbaren.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Software seinerseits Dritten durch Vermietung/Verpachtung/Leasing oder Unterlizenzierung zu überlassen. Die Überlassung der eigenen bzw. eigens angemieteten Anlage an Dritte, auf welcher die Software befindlich bzw. abspielbar ist, sowie die Datenverarbeitung und -speicherung im Auftrag Dritter durch den Kunden ist untersagt.
(7) Sofern durch Zebroo Software eines Drittherstellers an den Kunden überlassen wird, haben die Nutzungsbedingungen der Software des Drittherstellers vorrangige Geltung. Die vorgenannten Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung, sofern der Kunde von Zebroo das ausschließliche Nutzungsrecht an der dauerhaft überlassenen Software erworben hat.
§ 7 Haftung
(1) Alle Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die Zebroo sind ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Zebroo, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.
(2) Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Zebroo lediglich auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, sofern es sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
(3) Im Falle einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch die Zebroo haftet die Zebroo ebenfalls nur auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, sofern es sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
(4) Die Einschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten im gleichen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Zebroo.
(5) Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einen Sach- oder Rechtsmangel einer Kaufsache oder einer Werkleistung zurückzuführen ist und die Zebroo den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/ oder Leistungstermin vereinbart war. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(6) Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die Zebroo geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht - gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die vorstehende Regelung gilt nicht in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer) und soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(7) Zebroo haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse, Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören auch z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
(8) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Zebroo verschuldeten Datenverlust, haftet die Zebroo insofern ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von dem Kunde zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.
§ 8 Gewährleistung
(1) Bei dienstvertraglichen Leistungen bestehen keine Gewährleistungsrechte im werkvertraglichen Sinne.
(2) Gewährleistungsrechte bestehen ausschließlich, wenn und soweit ausdrücklich eine Werkleistung oder Lieferung vereinbart wurde.
(3) Für ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen oder Kaufsachen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den in diesen AGB geregelten Modifikationen.
(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme
(1) Bei rein dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Abnahmeerfordernis.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Bestimmungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 11 Ausfuhrbestimmungen
Die Ausfuhr der von Zebroo erstellter bzw. überlassener Software aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den USAusfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder der zuständigen US-Behörde vorzunehmen.
§ 12 Änderung der AGB
(1) Zebroo behält sich die nachträgliche Änderung dieser AGB beispielsweise im Falle von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder technischer Weiterentwicklung vor. Zebroo wird den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden über die Anpassungen der AGB informieren. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, kann er nach Erhalt der Information innerhalb von 14 Tagen den Änderungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Für den Fall, dass kein Widerspruch innerhalb der Frist erfolgt, gelten die geänderten AGB als vom Kunden genehmigt. Zebroo wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens zusammen mit der Mitteilung über die Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB hinweisen.
(2) Im Falle des Widerspruchs ist Zebroo zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Zebroo gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
(2) Erfüllungsort ist Augsburg.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen, welchen die vorliegenden Bestimmungen zugrunde liegen, ist Augsburg.
(4) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EUMitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Zebroo.
Stand: September 2026