General terms and conditions of business
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden der Zebroo GmbH (nachfolgend: Zebroo), insbesondere hinsichtlich jener Geschäfte, welchem den Unternehmensgegenständen der Zebroo zuzuordnen sind.
(2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nach § 1 Abs. 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen.
(4) Für die Geschäftsbeziehungen der Zebroo mit dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden erkennt Zebroo nicht an, es sei denn Zebroo hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Eine erklärte Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht jedoch für frühere oder künftige Leistungen.
(5) Die AGB gelten auch dann, wenn Zebroo in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender AGB des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsabschluss
Angebote der Zebroo sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Es handelt sich hierbei stets um reine Aufforderung an den Kunden ein Angebot hinsichtlich einer spezifischen Leistung aus dem Leistungsumfang der Zebroo (vgl. § 3 Abs. 2) abzugeben. Die Angebotsannahme seitens Zebroo erfolgt durch explizite Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform oder durch den unverzüglichen Beginn der Auftragsausführung.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Zebroo bietet dem Kunden hinsichtlich der ERP-Lösung Odoo (nachfolgend: Odoo) Leistungen aus dem Bereich des Consultings, Softwareimplementierung, Softwareanpassung, Softwareerstellung, Softwarevertrieb und der Softwarepflege an. Der spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus den jeweiligen einzelvertraglichen Bestimmungen. Sofern nicht einzelvertraglich näher oder anderslautend geregelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen der vorliegenden AGB.
(2) Sofern nicht einzelvertraglich näher oder anderslautend geregelt umfasst das
a. Consulting die Erbringung von individuelle Beratungsleistungen rund um die jeweiligen Vorzüge und Einsatzfelder von Odoo, Optionen und mögliche Pläne zur Umsetzung einer passenden Systemlandschaft zur Implementierung von Odoo im Betrieb des Kunden; sowie hinsichtlich des letztendlich praktischen Betriebs von Odoo beim Kunden und der bestehenden Weiterentwicklungsmöglichkeiten; die
b. Softwareimplementierung Installation und Konfiguration von Odoo auf dem Kunden gehörigen oder diesem durch Dritte zur Nutzung überlassenen EDV-Systemen; die
c. Softwareanpassung die Umgestaltung von Odoo oder Teilen hiervon im nutzungsrechtlich zulässigen Maße nach Wünschen des Kunden (Parametrierung); die Seite 2 von 8
d. Softwareerstellung mindestens die Gestaltung und Programmierung einer an Odoo anzubindenden Softwarelösung nach Spezifikation des Kunden mittels agiler Methodiken, sowie deren dauerhafte Überlassung im Objektcode samt dazugehöriger Benutzerdokumentation in mindestens elektronischer Form und die notwendige Nutzungsrechtverschaffung; die
e. Softwarevertrieb die dauerhafte Überlassung und Nutzungsrechtsverschaffung von an Odoo anbindbaren Softwarelösungen aus Eigenentwicklungen der Zebroo im Objektcode, sowie die
f. Softwarepflege mindestens die Sicherstellung der Versionskompatibilität zwischen der jeweils genutzten Version von Odoo und der auf der Systemlandschaft des Kunden im Betrieb befindlichen, an Odoo anbindbarer individuell oder im Rahmen von Eigenentwicklung von Zebroo erstellter Software, insbesondere hierbei die Bereitstellung und das Einspielen verfügbarer Updates auf Kundenwunsch auch hinsichtlich Odoo selbst.
(3) Zebroo ist es gestattet, sich im Rahmen der Leistungserbringung Dritter zu bedienen.
§ 4 Entgelt und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen USt. an Zebroo zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich das zu bezahlende Entgelt nach dem Vergütungskatalog und der Preisliste der Zebroo, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig sind. Sofern auch diese nicht einschlägig sein sollten, so richtet sich die Vergütung im Zweifel nach den branchen- und ortsüblichen Vergütungen. Können die vereinbarten Leistungen nicht ausschließlich von der Geschäftsstelle der Zebroo aus erbracht werden, werden gesondert Fahrtzeiten und -kosten, sowie Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Abrechnung aufwandsbezogener Entgelte in monatlichen Intervallen, alle anderen Entgelte spätestens mit Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten seitens Zebroo. Das Recht Zebroos, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen oder erst auf Vorkasse des Kunden hin tätig zu werden, bleibt unberührt.
(3) Zahlungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Unbeschadet anderweitiger Absprachen werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die ältesten Rechnungen verrechnet.
(4) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass Zahlungsansprüche der Zebroo durch eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden gefährdet werden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Zebroo nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt (§ 321 BGB). In diesem Fall ist die Zebroo auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung nicht erbracht worden, kann die Zebroo vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen außerordentlich kündigen.
§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung
(1) Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – sind gegenüber der Zebroo ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Seite 3 von 8
(2) Der Kunde ist nur mit unbestritten und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis zur Aufrechnung berechtigt. § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt.
(3) Die Rechte des Kunden sind nur mit Zustimmung der Zebroo abtretbar. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt
§ 6 Nutzungsrechte an Software
(1) Sofern nicht einzelvertraglich anderslautend vereinbart, erhält der Kunden im Zweifel mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung an der ihm überlassenen Software in einem dem Software- und Einsatzzweck entsprechenden Umfang. Im Übrigen gilt der Zweckübertragungsgrundsatz.
(2) In jedem Falle darf der Kunde die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
(3) In jedem Fall ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk der Zebroo sichtbar anbringen.
(4) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die überlassene Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Zebroo dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die ihm dauerhaft überlassene Software seinerseits einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der Zebroo wird der Kunde die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung aus dem Einzelvertrag, sowie der vorliegenden Bestimmungen vereinbaren.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Software seinerseits Dritten durch Vermietung/Verpachtung/Leasing oder Unterlizenzierung zu überlassen. Die Überlassung der eigenen bzw. eigens angemieteten Anlage an Dritte, auf welcher die Software befindlich bzw. abspielbar ist, sowie die Datenverarbeitung und -speicherung im Auftrag Dritter durch den Kunden ist untersagt.
(7) Sofern durch Zebroo Software eines Drittherstellers an den Kunden überlassen wird, haben die Nutzungsbedingungen der Software des Drittherstellers vorrangige Geltung. Die vorgenannten Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung, sofern der Kunde von Zebroo das ausschließliche Nutzungsrecht an der dauerhaft überlassenen Software erworben hat.
§ 7 Haftung
(1) Alle Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die Zebroo sind ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Zebroo, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.
(2) Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Zebroo lediglich auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, sofern es sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
(3) Im Falle einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch die Zebroo haftet die Zebroo ebenfalls nur auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, sofern es sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
(4) Die Einschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten im gleichen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Zebroo.
(5) Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einen Sach- oder Rechtsmangel einer Kaufsache oder einer Werkleistung zurückzuführen ist und die Zebroo den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/ oder Leistungstermin vereinbart war. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(6) Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die Zebroo geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht - gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die vorstehende Regelung gilt nicht in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer) und soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(7) Zebroo haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse, Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören auch z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
(8) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Zebroo verschuldeten Datenverlust, haftet die Zebroo insofern ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von dem Kunde zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.
§ 8 Gewährleistung / Rügeobliegenheit
(1) Ist der Vertragsgegenstand eine Kaufsache oder eine Werklieferungssache (nachfolgend: Kaufsachen), richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderslautend geregelt. Seite 5 von 8 Ist Vertragsgegenstand die Herstellung eines Werks bzw. die Erreichung eines vereinbarten hinreichend konkreten Erfolgs (nachfolgend: Werkleistung), richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderslautend geregelt. Hinsichtlich anderweitiger Vertragsgegenstände bestehen keine Gewährleistungsrechte des Kunden.
(2) Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht Zebroo zu. Ist Zebroo zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt, welche als Nacherfüllung gelten, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Soweit erforderlich, wird im Rahmen der Nachbesserung auch die Benutzerdokumentation angepasst.
(3) Hinsichtlich Sachmängel bei Kaufsachen gilt im Speziellen:
a. Der Kunde hat die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen Zebroo unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform zu rügen., ansonsten wird der Kunde hinsichtlich derartiger Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Zebroo, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Kaufsache an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt. Der § 377 HGB findet entsprechende Anwendung.
b. Der Kunde, sowie ggf. ein Wiederverkäufer, ist selbst verantwortlich, zu entscheiden, ob die von Zebroo bezogene Software auf dem zur Nutzung angedachten Computersystem lauffähig ist. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind für Mängel ausgeschlossen, welche darauf beruhen, dass die überlassene Software in einer Hard- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, welche den für den Kunden ersichtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht wird oder welche ihren Ursprung in der kundenseitigen Änderung/Modifikation der überlassenen Software außerhalb gesetzlicher oder vertraglicher Berechtigungstatbestände haben.
c. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate, gerechnet ab Erhalt der Kaufsache. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von Zebroo oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette) oder sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
d. Im Falle einer Endlieferung der Software an einen Verbraucher gelten die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB.
(4) Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt:
a. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten hinsichtlich durch Zebroo erstellter und an den Kunden überlassener Software geltend, übernimmt Zebroo auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, sofern der Kunde Zebroo über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreitigkeiten unverzüglich in Kenntnis setzt und Zebroo sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie Seite 6 von 8 eines Vergleichsabschlusses überlassen werden und nur dann, wenn Zebroo von solchen Ansprüchen vor Ablauf der Verjährung der Rechtsmängelansprüche unterrichtet wird.
b. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Zebroo nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
- • von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt,
- • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert,
- • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder
- • einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
§ 9 Abnahme
(1) Sofern eine Werkleistung abzunehmen ist, kann Zebroo die Abnahme vom Kunden nach Übergabe bzw. Zurverfügungstellung sämtlicher vertraglicher vereinbarter Arbeitsergebnisse verlangen. Im Rahmen agiler Softwareentwicklung kann Zebroo vom Kunden auch die Abnahme des Arbeitsergebnisses des jeweiligen Entwicklungszyklus verlangen.
(2) Der Kunde hat binnen 14 Tagen nach Übergabe bzw. Zurverfügungstellung des Arbeitsergebnisses die Abnahme schriftlich oder in Textform zu erklären. Dieser Nutzungs- und Erprobungszeitraum dient dem Kunden zur Prüfung der Mängelfreiheit und Systemstabilität. Der Nutzungs- und Erprobungszeitraum kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Der Berechnung sind §§ 186 ff. BGB zugrunde zu legen.
(3) Die Abnahme wird auch ohne explizite Erklärung angenommen, sofern der Kunde
a. vorbehaltslose Zahlungen auf entsprechende Rechnung der Zebroo leistet,
b. im Rahmen agiler Softwareentwicklung vor Ablauf des Erprobungszeitraum einen weiteren Entwicklungszyklus beauftragt oder anderweitig die Fortsetzung der planmäßigen Entwicklung verlangt oder
c. innerhalb des Nutzungs- und Erprobungszeitraums weder einen Mangel rügt noch eine Verlängerung des Nutzungs- und Erprobungszeitraums erbittet. Sofern Zebroo eine solche Verlängerung des Nutzungs- und Erprobungszeitraums ablehnt, ist hierin eine Fristsetzung zur Abnahme binnen der nächsten 5 Tage ab Ablehnungserklärung zu sehen.
(4) Aufgrund unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ein unwesentlicher Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktionalität und Betriebsstabilität der Software nur unerheblich beeinträchtigt ist.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Bestimmungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 11 Ausfuhrbestimmungen
Die Ausfuhr der von Zebroo erstellter bzw. überlassener Software aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den USAusfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder der zuständigen US-Behörde vorzunehmen.
§ 12 Änderung der AGB
(1) Zebroo behält sich die nachträgliche Änderung dieser AGB beispielsweise im Falle von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder technischer Weiterentwicklung vor. Zebroo wird den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden über die Anpassungen der AGB informieren. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, kann er nach Erhalt der Information innerhalb von 14 Tagen den Änderungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Für den Fall, dass kein Widerspruch innerhalb der Frist erfolgt, gelten die geänderten AGB als vom Kunden genehmigt. Zebroo wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens zusammen mit der Mitteilung über die Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB hinweisen.
(2) Im Falle des Widerspruchs ist Zebroo zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Zebroo gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
(2) Erfüllungsort ist Augsburg.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen, welchen die vorliegenden Bestimmungen zugrunde liegen, ist Augsburg. Seite 8 von 8
(4) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EUMitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Zebroo.
Stand: April 2023